Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Industrieforschungs- und Entwicklungsaufträgen in der BIBA – Bremer Institut für Produktion und Logistik GmbH, Bremen (im Folgenden kurz ´BIBA´)
Das BIBA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Das BIBA führt industrielle Auftragsforschung durch und erschließt dazu technologisches Neuland. Die nachfolgenden Bedingungen sind auf diese Besonderheiten zugeschnitten.
1. Anwendungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Industrieforschungs- und Entwicklungsaufträge, die dem BIBA erteilt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, das BIBA stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine anderen Regelungen vorsehen, finden auf alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge die Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
1.2 Sofern in den nachfolgenden Bedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des BIBA, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden enthalten ist, gilt dieser Ausschluss oder die Begrenzung nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Vertragsgegenstand, Bearbeitungszeit
2.1 Gegenstand des Forschungs- und Entwicklungsauftrages sind die im Angebot des BIBA vorgesehenen Arbeiten.
2.2 Soweit das Angebot oder der Forschungs- und Entwicklungsauftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn das BIBA deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat. Erkennt das BIBA, dass die verbindliche Bearbeitungszeit oder der verbindliche Termin nicht eingehalten werden kann, wird es dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung wird als Festpreis berechnet. Abweichend davon können die Vertragspartner vereinbaren, dass nach Aufwand – gegebenenfalls mit Kostenobergrenze – zu vergüten ist. Die Umsatzsteuer wird der Vergütung jeweils hinzugerechnet.
3.2 Das BIBA wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Forschungs- und Entwicklungsergebnis nicht erreicht werden kann. Zugleich wird das BIBA dem Auftraggeber eine Anpassung der Vergütung vorschlagen. Falls diese aus Gründen erforderlich wird, die bei Auftragserteilung für das BIBA weder vorhersehbar waren noch von ihr zu vertreten sind und auch keine anderweitige Einigung mit dem Auftraggeber erzielt wird, wird die vom BIBA vorgeschlagene Anpassung verbindlich.
4. Zahlungen
4.1 Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto des BIBA zu leisten.
4.2 Eine Aufrechnung gegen Forderungen gegenüber dem BIBA ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.3 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Forschungs- und Entwicklungsergebnis, Nutzungsrechte
5.1 Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.
5.2 Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den vom BIBA darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Der Auftraggeber erstattet dem BIBA einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung sowie Verteidigung der Schutzrechte und entrichtet bei Benutzung eine pauschale Arbeitnehmererfindervergütung, deren Höhe im Einzelfall vereinbart wird. Der Auftraggeber hat das Recht dem BIBA bei der Verteidigung der Schutzrechte auf eigene Kosten beizutreten.
5.3 Auf Nachfrage und mit Einverständnis des BIBA erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziff. 5.2 an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den vom BIBA darauf angemeldeten sowie ihm erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber dem BIBA zu erklären. Das BIBA behält insoweit ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für Forschungs- und Entwicklungszwecke.
5.4 Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken, erstellten Datenbanken sowie am entstandenen Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
5.5 Erfindungen, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam erzielt werden (Miterfinder), können von jedem Vertragspartner benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Die Vertragspartner tragen jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der betreffenden Schutzrechte. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam geschaffen werden (Miturheberrechte), gilt Ziff. 5.5 Satz 1 entsprechend.
5.6 Werden bei Durchführung des Auftrages mit Einverständnis des Auftraggebers bereits vorhandene Schutzrechte des BIBA verwandt, die zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen des BIBA entgegenstehen.
6. Schutzrechte Dritter
6.1 Das BIBA wird den Auftraggeber unverzüglich auf während der Durchführung des Auftrages dem BIBA bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der gemäß Ziff. 5 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Die Vertragspartner werden einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden.
6.2 Das BIBA haftet bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter unter den Voraussetzungen der Ziffn. 7.2 und 8.4 Satz 1, falls es seine Hinweispflicht verletzt hat. Im Übrigen ist die Haftung, außer im Falle der Ziff. 8, ausgeschlossen.
6.3 Das BIBA haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber durch Schutzrechtsverletzungen entstehen.
7. Haftung
7.1 Das BIBA steht für die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ein, nicht aber für das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungsziels.
7.2 Die Haftung des BIBA, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (dies sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet das BIBA, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
7.3 Erbringt das BIBA die ihm obliegende Leistung nicht, nicht mit dem Eintritt der Fälligkeit oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber nur dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem BIBA erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.
8. Sonderregelung für kauf- und werkvertragliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
8.1 Soweit das BIBA aufgrund einer ausdrücklichen Zusage die Herstellung oder Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Sache als Forschungs- und Entwicklungsergebnis schuldet, finden bei Mängeln die betreffenden Regelungen des Kauf- oder Werkvertragrechts nur nach Maßgabe nachfolgender Absätze Anwendung.
8.2 Erweist sich das vom BIBA erzielte Forschungs- und Entwicklungsergebnis als mangelhaft, erhält das BIBA zunächst die Gelegenheit, den Mangel – je nach Art des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals – im Wege der Nacherfüllung, nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen.
8.3 Wenn das BIBA die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) oder Schadensersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden. Es erlischt, wenn der Auftraggeber den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Auftraggeber die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird. Schadensersatz hat das BIBA nur unter den weiteren Voraussetzungen der Ziff. 7.2 und – falls sie die Nacherfüllung abgelehnt hat – auch der Ziff. 7.3 zu leisten.
8.4 Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet das BIBA nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Forschungs- und Entwicklungsergebnis vertragsgemäß benutzt und es insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird, und der Auftraggeber das BIBA über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat. Die Nacherfüllung gem. Ziff. 8.2 erfolgt derart, dass das BIBA für den Auftraggeber die Befugnis zur vertragsgemäßen Nutzung erwirkt oder das Forschungs- und Entwicklungsergebnis so modifiziert, dass betroffene Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.5 Der Auftraggeber hat das vom BIBA gelieferte Forschungs- und Entwicklungsergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel bestehen nur, wenn sie dem BIBA innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Lieferung angezeigt werden.
8.6 Ansprüche aufgrund von Mängeln verjähren gemäß Ziff. 9.
9. Verjährung
9.1 Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das BGB in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Kauf), 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Absatz 1 Nr. 2 (Planungs- und Überwachungsleistungen) längere Fristen vorschreibt oder das BIBA wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet.
9.2 Falls die Abnahme des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß Ziff. 9.1 mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.
9.3 Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von 4 Wochen nachkommt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Auftraggeber erhält das Eigentum am Forschungs- und Entwicklungsergebnis sowie die in Ziffern. 5.2, 5.3, 5.4 und 5.6 genannten Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Eigentum des BIBA und Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
10.2 Für den Fall, dass das Eigentum des BIBA an dem Forschungs- und Entwicklungsergebnis durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf das BIBA übergeht.
10.3 Für den Fall der Weiterveräußerung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung mit dinglicher Wirkung an das BIBA ab.
11. Geheimhaltung
11.1 Die Vertragspartner werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbstständig entwickelt wurden.
11.2 Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Unterauftragnehmer des BIBA oder des Auftraggebers, die vom BIBA oder vom Auftraggeber im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen betraut werden und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
12. Veröffentlichung, Werbung
12.1 Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit dem BIBA berechtigt, das Forschungs- und Entwicklungsergebnis unter Nennung des Urhebers zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z. B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden. Für Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber den Namen des BIBA nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung verwenden.
12.2 Veröffentlichungen des BIBA, die den Anwendungszweck betreffen, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit der Auftraggeber ausschließliche Rechte gemäß Ziff. 5.3 erhalten hat.
13. Kündigung
13.1 Beide Vertragspartner sind zur ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats berechtigt, wenn nach Ablauf eines erheblichen Bearbeitungszeitraumes kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde.
Vor Ablauf von sechs Monaten seit Vertragsbeginn kann eine ordentliche Kündigung nicht ausgesprochen werden. Im Übrigen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht.
13.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
13.3 Nach wirksamer Kündigung wird das BIBA dem Auftraggeber das bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erreichte Forschungs- und Entwicklungsergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem BIBA die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen Kosten zu vergüten. Personalkosten werden nach Zeitaufwand erstattet. Für den Fall, dass die Kündigung auf einem Verschulden eines der Vertragspartner beruht, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
14. Sonstiges
14.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
14.2 Erfüllungsort für Leistungen des BIBA ist Bremen. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist Bremen.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Gerichtsstand ist Bremen.
14.5 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der BIBA – Bremer Institut für Produktion und Logistik GmbH, Bremen (im Folgenden kurz ´BIBA´)
1. Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge und Mischformen hiervon zwischen dem BIBA und dem Auftragnehmer (nachstehend auch ´AN´ genannt). Sie gelten gegenüber Kaufleuten im Sinne § 310 Abs. 1 BGB. Anderslautende Bedingungen gelten nicht, soweit ihnen nicht schriftlich zugestimmt wurde.
2. Angebote
2.1. Angebote sind unentgeltlich in mindestens einfacher Ausfertigung abzugeben. Das Angebot muss den Spezifikationen der Anfrage / Ausschreibung entsprechen.
3. Preise
3.1. Die Preise sind Festpreise ohne Mehrwertsteuer und gelten frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung.
Die Kosten für eine Transportversicherung werden vom BIBA nicht übernommen.
Wird anderes vereinbart, so sind Nebenkosten wie Verpackung, Fracht und Versicherung vom AN voll zu verauslagen und in der Warenrechnung gesondert auszuweisen.
3.2. Die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils bei Auftragserteilung geltenden Fassung ist anzuwenden.
3.3. Anderen Auftraggebern eingeräumte Vergünstigungen oder Preisnachlässe müssen auch dem BIBA gewährt werden.
4. Auftrag/Auftragsbestätigung
4.1. Der Auftrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen.
Das BIBA kann den Auftrag widerrufen, wenn der Auftragnehmer ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).
4.2. Für die Erfüllung des Auftrages des BIBA über Lieferungen und Leistungen haben Gültigkeit:
- das Auftrags- / Bestellschreiben
- Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B in der jeweils bei Auftragserteilung geltenden Fassung
- die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen einschließlich Norm- und Unfallverhütungsvorschriften, zum Beispiel CE, VDE, Elektro- und Elektronikgerätegesetz usw. Es gilt jeweils die am Tage der Lieferung gültige Fassung.
5. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des BIBA unzulässig. Zuwiderhandlung berechtigt das BIBA, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6. Liefertermin
Der AN befindet sich nach Überschreitung des Liefertermins auch ohne Mahnung in Verzug. Ist eine Überschreitung des Liefertermins zu erwarten, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der zu erwartenden Dauer dem BIBA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Etwaige Verzugsfolgen werden durch diese Anzeige nicht berührt.
7. Versand und Zoll
Der Lieferung ist mindestens ein Lieferschein beizufügen. Bei Lieferung aus dem Zoll-Ausland hat sich der AN rechtzeitig mit der angegebenen Liefer-/ Leistungsadresse wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen.
8. Terminsicherung
Im Falle des Verzugs ist das BIBA berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes, zu beanspruchen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
9. Abnahme
Ist eine Abnahme vorgesehen, obliegt der entsprechende Nachweis dem AN. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf auf der Grundlage des Abnahmepflichtenheftes durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll festgestellt.
10. Rechnungsstellung
10.1. Alle Rechnungen sind unter Angabe der BIBA-Auftrags- / Bestellnummer an die im Auftragsschreiben angegebene Liefer-/ Leistungsadresse zu richten. Solange die BIBA-Auftrags-/ Bestellnummer fehlt, sind Rechnungen nicht zahlbar.
10.2. Für jeden Auftrag / jede Bestellung ist eine gesonderte Rechnung zu stellen. Die Rechnungen sind dem Auftrags- / Bestellschreiben entsprechend zu gliedern. Die Teil- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen.
11. Zahlungen
Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungseingang, frühestens jedoch mit dem Wareneingang und falls eine Abnahme vorgesehen ist, mit der Abnahme der Lieferung / Leistung. Das BIBA gerät nur aufgrund einer Mahnung in Verzug.
12. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit dem Wareneingang und falls eine Abnahme vorgesehen ist, nach Abnahme der Lieferung / Leistung auf das BIBA über.
13. Mängelhaftung
13.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den Bedingungen dieses Auftrags. Der AN gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrags auf der Grundlage der VOL/B.
13.2. Die festgelegten Spezifikationen und Funktionen gelten als vertraglich zugesichert und garantieren darüber hinaus selbstständig die Eigenschaft der Lieferung / Leistung.
13.3. Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen in jedem Falle die Aufwendungen für die Durchführung der Mängelbeseitigung und Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten.
13.4. Die Gewährleistung bezieht sich auf Ersatzlieferungen und Leistungen einschließlich Nachbesserungsarbeiten. Sie beginnt nach Feststellung der Mängelbeseitigung. Für Lieferteile, die wegen Gewährleistungsmängeln nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
13.5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
14. Rücknahme- und Entsorgungspflicht
Der Auftragnehmer steht für die in § 10 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthaltene Rücknahme- und Entsorgungspflicht ein und trägt etwaige im Zusammenhang damit stehende Kosten. Eine gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG abweichende Vereinbarung wird nicht getroffen.
15. Ersatzteilhaltung
Der AN verpflichtet sich, ggfs. zusammen mit dem Liefergegenstand vollständige Ersatzteilunterlagen an das BIBA zu übergeben und die dann bezeichneten Ersatzteile auf Anforderung jederzeit gegen entsprechende Berechnung zu liefern. Bei Ersatzanforderungen darf der Preis des Teiles nicht höher sein als dieser in den übergebenen Ersatzteilunterlagen angegeben ist, jedoch kann für vom AN nicht zu vertretende, durch allgemeine Preis- und Lohnerhöhungen bedingte Kostenerhöhungen ein angemessener Zuschlag berechnet werden.
16. Schutzrechte
Der AN stellt das BIBA von Ansprüchen Dritter aus etwaigen von ihm zu vertretenden mittel- und unmittelbaren Schutzrechtsverletzungen frei.
17. Forderungsabtretung
Die Abtretung einer Forderung des AN gegen das BIBA bedarf ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
18. Vorrang
Die Festlegungen im Auftragstext haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen ist die im Auftrags- / Bestellschreiben angegebene Adresse. Erfüllungsort für Zahlungen ist Bremen. Gerichtsstand ist Bremen.
20. Sonstiges
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.